Teilnahmebedingungen für unsere Freizeiten
Teilnahmebedingungen
1. Anmeldung / Vertragsabschluss / Bestätigung
1.1 Mit der Freizeitanmeldung, die ausschließlich schriftlich mit dem vorgedruckten Anmeldeformular erfolgen muss, bietet der/die Teilnehmer/in (soweit minderjährig, durch den/die gesetzliche/n Vertreter/in) der Kath. Jugendkirche JONA in Frankfurt (im Folgenden: JONA) den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage dieser Reisebedingungen verbindlich an.
1.2 Der Reisevertrag ist mit dem Zugang der Anmeldebestätigung durch JONA zustande gekommen.
1.3 Mündliche Absprachen sind unwirksam, solange sie nicht von JONA schriftlich bestätigt worden sind.
1.4 Mit der Buchung der Reise erkennt der/die Teilnehmer/in die allgemeinen Reisebedingungen von JONA an.
2. Leistungen
2.1 Die Leistungsverpflichtung von JONA ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt und nach Maßgabe sämtlicher erhaltenen Hinweise und Erläuterungen sowie eventueller ergänzender Informationsbriefe für die einzelnen Freizeiten, die den Teilnehmer/innen zur Verfügung gestellt wurden.
2.2 JONA ist eine Einrichtung der kirchlichen Jugendarbeit. Die von JONA angebotenen Fahrten sind von der Auswahl der Ziele und des Programms für Jugendliche konzipiert. Die Betreuung der Freizeiten erfolgt durch hauptamtliche und ehrenamtliche Mitarbeiter/innen von JONA. Die Betreuungsteams gestalten das Gruppenleben und die Unternehmungen gemeinsam mit den Teilnehmer/innen.
2.3 Bei Fahrten in Selbstversorgerhäuser wirken die Teilnehmer/innen beim Kochen und beim Küchendienst mit. Von allen Teilnehmer/innen wird überdies erwartet, dass sie Mitverantwortung für die Sauberkeit im Haus übernehmen.
3. Zahlungsbedingungen
3.1 Bei Erhalt der Anmeldebestätigung wird eine Anzahlung bzw. die Zahlung des vollen Reispreises (siehe Ausschreibung) fällig. Diese ist innerhalb von 10 Tagen zahlbar. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.
3.2 Wird die Anzahlung nicht geleistet, so ist damit kein Rücktritt vom Reisevertrag gegeben.
3.3 Die Restzahlung ist bis spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, jedoch frühestens nach Erhalt der Anmeldebestätigung zu leisten.
3.4 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist JONA berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten.
4. Änderungen
4.1 JONA ist verpflichtet, den Teilnehmer/innen über wesentliche Leistungsänderungen oder Leistungsabweichungen unverzüglich nach Kenntnis zu informieren. Gegebenenfalls wird er den Teilnehmer/innen eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.2 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach dem Vertragsabschluss notwendig wurden und vor oder bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, wenn die Änderung oder Abweichung nicht erheblich ist und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigt.
5. Rücktritt des/der Teilnehmers/in
5.1 Der/die Teilnehmer/in kann bis Freizeitbeginn jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei JONA.
5.2 Tritt der/die Teilnehmer/in vom Reisevertrag zurück, steht JONA eine angemessene Entschädigung zu.
5.3 Diese beträgt bei einem Rücktritt
bis 139 Tage vor Reiseantritt 20% des Reisepreises
140 bis 113 Tage vor Reisebeginn 30% des Reisepreises
112 bis 85 Tage vor Reisebeginn 40% des Reisepreises
84 bis 57 Tage vor Reisebeginn 50% des Reisepreises
56 bis 43 Tage vor Reisebeginn 75% des Reisepreises
ab 42 Tage vor Reisebeginn den vollen Reisepreis
5.4 Wird von JONA ein Ersatzteilnehmer gefunden, so wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 75 Euro in Rechnung gestellt.
5.6 Der Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung gilt nicht als Rücktritt vom Reisevertrag. In diesem Falle bleibt der/die Teilnehmer/in zur Bezahlung des vollen Reisepreises verpflichtet.
6. Rücktritt und Kündigung durch JONA
6.1 JONA kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
6.2 bis 4 Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmer/innenzahl. JONA ist verpflichtet, den/die Teilnehmer/in unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise zu unterrichten und ihm/ihr die Rücktrittserklärung zuzuleiten. Der/die Teilnehmer/in erhält den eingezahlten Reisepreis zurück. Weitere Ansprüche bestehen nicht.
6.3 ohne Einhaltung einer Frist: Der/die Teilnehmer/in hat die Sitten, Gebräuche und Gesetze des Gastlandes zu respektieren. Sollte der/die Teilnehmer/in gegen sie verstoßen oder sich vertragswidrig verhalten, ist JONA berechtigt ihn/sie von der weiteren Reise auszuschließen. Dies gilt auch bei groben Verstößen (z.B. Straftaten, wie vorsätzliche Körperverletzung, Diebstahl, Drogenkonsum, mutwilliger Sachbeschädigung usw.) oder wenn der Reisende sich in fortgesetzter Weise nicht an die Weisungen der Betreuer/innen hält bzw. das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des/der Teilnehmers/in.
6.4 ohne Einhaltung einer Frist: Wird die Durchführung der Freizeit infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer, höherer Gewalt (Krieg, Streik, Unruhen, behördlichen Anordnungen, Naturkatastrophen etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag nach § 651 j BGB kündigen.
6.5 ohne Einhaltung einer Frist: Sollte ein/e Freizeitteilnehmer/in sich mit einer ansteckenden Krankheit (z. B. Covid 19) infizieren, müssen die Erziehungsberechtigten für einen Rücktransport sorgen oder die Kosten für eine von der Gruppe getrennte Unterbringung übernehmen. Muss ein/e Teilnehmer/in aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls in ein Krankenhaus eingewiesen werden, tragen die Erziehungsberechtigten die Verantwortung für die weitere Betreuung.
7. Beschränkung der Haftung
7.1 Die vertragliche Haftung durch JONA für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
7.2 Die deliktische Haftung von JONA für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Teilnehmer/in und Reise.
7.3 JONA haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort).
7.4 Sportliche Aktivitäten wie Schwimmen und Skifahren geschehen auf Freizeiten grundsätzlich unbeaufsichtigt und auf eigene Gefahr. JONA haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit solchen Aktivitäten entstehen.
8. Mitwirkungspflicht
8.1 Der/die Teilnehmer/in ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
9. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
9.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der/die Teilnehmer/in innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber JONA unter der in Ziffer 15 dieser Reisebedingungen genannten Adresse geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Auf §§ 651c-f BGB wird hingewiesen.
10. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
10.1 Für Freizeiten, die ins Ausland führen, ist grundsätzlich ein gültiger Reisepass oder Personalausweis für den Grenzübertritt erforderlich. Der/die Teilnehmer/in ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente. JONA ist verpflichtet, den/die Teilnehmer/in über Bestimmungen der Pass- und Visavorschriften zu unterrichten, soweit sie ihm bekannt sind oder bei üblicher Sorgfalt bekannt sein müssten. Teilnehmer/innen, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft haben, müssen sich rechtzeitig ein Visum für das jeweilige Aufenthalts- und Durchreiseland besorgen.
11. Versicherungen
11.1 Versicherungen, die von JONA abgeschlossen werden, sind grundsätzlich zusätzliche Versicherungen. Jede/r Teilnehmer/in ist bei Freizeiten unfall- und haftpflichtversichert. Von der Unfallversicherung werden Heilkosten nur übernommen, soweit kein ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht. Die Krankenkasse bzw. der Krankenversicherer ist vorleistungspflichtig.
11.2 In vielen europäischen Ländern müssen kleinere Beträge der Arztkosten oft bar bezahlt werden. Für solche Auslagen soll jede/r Teilnehmer/in ausreichend Geld dabei haben. In Notfällen tritt JONA in Vorlage. In diesem Fall werden die Kosten dem/der Teilnehmer/in nach der Freizeit in Rechnung gestellt. Kranken- und Unfallkosten sowie Haftpflichtschäden, die von keiner Versicherung übernommen werden, muss der/die Teilnehmer/in selbst tragen. Bei Auslandsfahrten empfiehlt JONA dringend den Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung.
11.3 Gegen die entstehenden Kosten bei Reiserücktritt auf Grund von Krankheit u. ä. kann eine Reiserücktrittsversicherung absichern. Die Mitarbeiter/innen von JONA stellen auf Wunsch gerne Informationen zu entsprechenden Versicherungen im Raum der Kirchen zur Verfügung.
12. Gepäckbeförderung
12.1 Gepäck wird in normalem Umfang befördert. Dies bedeutet pro Person maximal einen Koffer (max. 20 kg Gepäck) und ein Handgepäckstück. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Veranstalters. Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind vom Reiseteilnehmer beim Ein-, Aus- und Umsteigen zu beaufsichtigen.
13. Abfahrt und Ankunft
13.1 Der Abfahrts- und Ankunftsort für alle Freizeiten ist Frankfurt am Main.
13.2 Busfahrten werden von Unternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz durchgeführt.
14. Datenschutz, Foto- und Filmaufnahmen
14.1 Die für die Verwaltung der Freizeiten benötigten Personendaten des/der Teilnehmers/in werden mittels EDV erfasst und nur von JONA verwendet und nicht weitergegeben.
14.2 Auf Fahrten werden Fotos- und Filmaufnahmen gemacht, die ggf. für die Öffentlichkeitsarbeit JONA (Webauftritt, Facebook, Printmedien, etc.) verwendet werden. Wenn ein/e Teilnehmer/in dies nicht wünscht, hat er das Betreuerteam ausdrücklich darauf hinzuweisen.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Reiseveranstalter
15.1 Erfüllungsort und Gerichtsort ist Frankfurt am Main
Veranstalter:
Kath. Jugendkirche JONA
Tel. 069 / 24 75 75-0
Fax. 069 / 24 75 75-20
E-Mail: info@jugendkirche-jona.de
15.2 JONA ist eine Einrichtung des Dezernats Kinder, Jugend und Familie des Bistums Limburg, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Generalvikar und ist deshalb von der gesetzlichen Verpflichtung befreit, den Reisepreis der Reisenden durch einen Sicherungsschein abzusichern.
16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
16.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge
Stand: 01.08.2022
DATENSCHUTZ
Und hier der direkte Link zu unseren Datenschutzinformationen: https://jugendkirche-frankfurt.bistumlimburg.de/beitrag/datenschutz-1/